Bauherrenhaftpflichtversicherung

Verkehrssicherungspflicht des Bauherren

Wer ein Gebäude bauen lässt und dabei als Bauherr, also als verantwortlicher Auftraggeber für das Bauvorhaben, auftritt, hat gewisse Verkehrsssicherungspflichten zu beachten. Eine Baustelle schafft einige Gefahrenquellen, und es ist der Bauherr, der dafür verantwortlich ist, dass niemandem duch die Baustelle ein Schaden entsteht, z.B. durch schlechte Beleuchtung oder mangelnde Absicherung der Baustelle. Zudem ist der Bauherr verantwortlich für die Auswahl geeigneter Handwerker und Überwachung der Baustelle.
Der Bauherr wird in der Regel die Überwachung der Verkehrssicherungspflichten delegieren, also dem Architekten oder bei größeren Bauvorhaben dem Bauleiter, übertragen. Letztendlich jedoch haftet für gegebenfalls auftretende Schäden aber der Bauherr.


Bauherrenhaftpflichtversicherung

Normalerweise ist in einer Privathaftpflichtversicherung oder einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Bauherrenhaftpflicht bereits enthalten. Wird jedoch eine gewisse Bausumme überschritten, muß eine gesonderte Bauherrenhaftplichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung springt ein für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich bei einer Verletzung der Bauherrenpflichten ergeben können.
Sie hilft aber auch, wenn ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche gestellt werden und hilft bei der gerichtlichen Abwehr.
Die Bauherrenhaftpflicht springt nicht ein bei Vorsatz. Schäden, die aus Eigenleistungen entstehen, werden meist nur gegen Aufpreis abgedeckt.


Vorgehen im Schadensfall

Der Schaden muß dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Außerdem muß Sorge dafür getragen werden, dass kein weiterer Schadensfall auftritt. Ohne Rücksprache mit dem Versicherer dürfen keine Schadensersatzansprüche anerkannt werden.


Ende der Bauherrenhaftpflichtversicherung

Der Beitrag für die Bauherrenhaftpflicht ist normalerweise in einer Einmalzahlung fällig. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung und gilt bis zum Ende der Bauarbeiten. Einer Kündigung des Versicherungsvertrages bedarf es also nicht. Allerdings ist zu beachten, dass der Schutz in der Regel zeitlich begrenzt ist und nach Ablauf der Frist, z.B. zwei Jahren automatisch endet.